Frau steht mit aufgeklapptem Laptop in einer Werkstatt

Das Onlinezugangsgesetz

Das Onlinezugangsgesetz (OZG) regelt das elektronische Angebot von Verwaltungsleistungen bis Ende 2022. Aber was ist das Ziel des OZG? Was soll die OZG-Umsetzung für Bürgerinnen, Bürger und Unternehmen in Hessen ermöglichen? Was sind die zentralen Konzepte, die das Fundament der OZG-Umsetzung darstellen? Diese Fragestellung möchten wir Ihnen im Folgenden beantworten und dabei den Mehrwert digitaler Verwaltungsleistungen aufzeigen.

 

Privatpersonen und (privatwirtschaftliche) Organisationen sind die hauptsächlichen Nutzerinnen und Nutzer von Verwaltungsleistungen, die im Rahmen des OZG umgesetzt und elektronisch angeboten werden. Bis Ende 2022 soll Ihnen die große Mehrheit der Verwaltungsleistungen, die auch bisher in Hessen in Anspruch genommen werden können, digital zur Verfügung stehen. Dazu zählen beispielsweise Online-Anträge, die Erledigung von Meldeverpflichtungen oder die digitale Bereitstellung von wichtigen Informationen. Bürgerinnen, Bürger und Unternehmen können diese Verwaltungsleistungen dann rund um die Uhr abrufen und beantragen – somit entfallen nicht nur der potenziell zeitaufwändige Anfahrtsweg, sondern auch eventuelle Wartezeiten vor Ort.

Für die Verwaltungsleistungen in Hessen sind verschiedene Behörden verantwortlich und zuständig. Während das Elterngeld beispielsweise eine Leistung des Landes Hessen ist, so ist die Ausstellung eines Personalausweises eine kommunale Leistung, die in den Städten und Gemeinden beantragt werden kann. Insgesamt sind auf Landesebene in Hessen über 409 Verwaltungsleistungen elektronisch anzubieten, auf Ebene der Kommunen sind es 291 Leistungen.

Ziel des OZG ist es, die Verwaltungsleistungen des Bundes, der Länder und der Kommunen zusätzlich elektronisch anzubieten. Nichtsdestotrotz bleiben alle Verwaltungsleistungen, die ab Ende 2022 digital verfügbar sein sollen, auch vor Ort und persönlich in den Behörden beantragbar. Zusammenfassend ergänzt das OZG die elektronische und digitale Interaktion mit der Verwaltung um eine zusätzliche Kommunikationsmöglichkeit. Die gegenwärtigen Wege zur Beantragung und Inanspruchnahme von Verwaltungsleistungen, beispielsweise persönlich und vor Ort, bleiben unverändert bestehen.

Das OZG basiert auf dem Gesetz zur Verbesserung des Onlinezugangs zu VerwaltungsleistungenÖffnet sich in einem neuen Fenster Öffnet sich in einem neuen Fenster(BGBI. I S. 3122, 3138), welches im August 2017 verabschiedet wurde. § 1 Abs. 1 des Gesetzes verpflichtet Bund und Länder, ihre Verwaltungsleistungen bis Ende 2022 auch elektronisch über Verwaltungsportale anzubieten. Das Gesetz gibt gleichermaßen die jeweilige Definition und Ausprägung für den Portalverbund sowie die sogenannten Nutzer- bzw. Servicekonten vor.

Um den Zugang zu Verwaltungsleistungen verschiedener Behörden und föderaler Ebenen zu vereinfachen, sind Bund und Länder dazu verpflichtet, ihre Verwaltungsportale miteinander zu einem Portalverbund zu verknüpfen. Ziel ist es, Verwaltungsleistungen in unterschiedlichen Zuständigkeitsbereichen einfach elektronisch beantragen zu können – ohne aufwändig zwischen verschiedenen Portalen wechseln zu müssen. Im Portalverbund verbindet jedes Bundesland sein Verwaltungsportal mit denen der einzelnen Kommunen und weiteren Fachportalen zu einem eigenen Verbund. Dieser wird dann an das Verwaltungsportal des Bundes angeschlossen. Die Single Digital Gateway-Verordnung der Europäischen Union wird hierbei berücksichtigt.

Das Single Digital Gateway (SDG) steht für das zentrale digitale Zugangstor der Europäischen Union (EU) zu Verwaltungsleistungen. Dadurch sollen die Bürgerinnen, Bürger und Unternehmen Verwaltungsleistungen grenzübergreifend in allen EU-Mitgliedstaaten in Anspruch nehmen können. Für den Zugriff auf Informationen, Verfahren sowie Hilfs- und Problemlösungsdiensten auf der europäischen Ebene sind die nationalen Verwaltungsportale der EU-Mitgliedstaaten mit dem Zugangsportal der EU zu verknüpfen. Gleichermaßen bietet der Verbund nationaler Verwaltungsportale den direkten Zugang zu Verwaltungsleistungen der EU-Mitgliedstaaten.

Mit dem Nutzerkonto Öffnet sich in einem neuen Fensterkönnen sich Nutzerinnen und Nutzer für die im Portalverbund verfügbaren elektronischen Verwaltungsleistungen von Bund und Ländern einheitlich identifizieren. Nach einmaliger Registrierung soll das Nutzerkonto die Authentifizierung gegenüber allen Verwaltungsleistungen des Portalverbunds ermöglichen, sodass jeweils nur ein Konto benötigt wird. In Hessen unterscheidet man zwischen dem Bürger- bzw. Servicekonto für Bürgerinnen und Bürger (natürliche Personen), dem Unternehmenskonto für juristische Personen des privaten Rechts und dem Organisationskonto für juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts, die keine Unternehmen sind (z.B. Vereine oder Gemeinden).

Mit dem Servicestandard hat das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) Qualitätsprinzipien für die Digitalisierung von Verwaltungsleistungen entwickelt und vorgestellt. Die Kategorien Nutzerzentrierung, Vorgehen, Zusammenarbeit, Offenheit, technischer Betrieb und Wirkungscontrolling stehen für die wichtigsten Kriterien und gliedern die einzelnen Qualitätsprinzipien. Obwohl der Servicestandard zur Orientierung erarbeitet wurde und als Empfehlung zu verstehen ist, bietet er zentrale Anhaltspunkte für die Entwicklung neuer digitaler Verwaltungsleistungen sowie die Optimierung bestehender Angebote. Die Übersicht aller Qualitätsprinzipien des Servicestandards finden Sie unter folgendem Link auf der Webseite des BMI zum Onlinezugangsgesetz als PDF-Download.Öffnet sich in einem neuen Fenster

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